Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Inhalt und Nutzungsumfang der Softwarelizenz
1.1 Die Mastersolution AG vertreibt Ihre Software-Produkte sowohl direkt an Endkunden, als auch über Distributoren. Die nachfolgend aufgeführten AGB gelten für Endkunden der Mastersolution AG.
1.2 Mastersolution (Lizenzgeber) gewährt dem Endkunden (Lizenznehmer) ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die im Anhang genannten Softwareprodukte (nachfolgend kurz: Software genannt) zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
1.3 Die Software wird dem Endkunden als maschinenlesbares Objektprogramm im ausführbaren Zustand überlassen. Zu dem Programm gehört eine Anwendungsdokumentation (Bedienungsanleitung), die dem Endkunden ebenfalls maschinenlesbar überlassen wird. Software und Dokumentation werden nachfolgend als "Lizenzmaterial" bezeichnet.
1.4 Die Software unterliegt auch während eines Testzeitraums den nachfolgenden Bestimmungen.
1.5 Zum "Lizenzmaterial" gehören auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichnete Datenbestände, die Teil der im Anhang angegebenen Software oder dort an deren Stelle genannt sind.
1.6 Zum "Lizenzmaterial" gehören auch die Softwareprodukte, die Mastersolution AG über ihre Internetseite zum Download anbietet, sowie auch Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, die Mastersolution AG dem Endkunden während der Dauer des Vertrages überlässt.
2 Nutzungsumfang
2.1 Der Endkunde ist berechtigt, die überlassene Software nach der Anzahl der erworbenen Lizenzen auf der entsprechenden Anzahl von Arbeitsstationen zu nutzen. Der Endkunde erhält mit der Lieferung der Software von Mastersolution AG die Lizenzdaten.
2.2 Nur mit den von Mastersolution zur Verfügung gestellten Lizenzdaten ist das Nutzen der Softwareprodukte, über den Testzeitraum (Punkt 5.) hinaus, erlaubt.
2.3 "Nutzen" umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der Software und der Datenbestände in die bezeichnete Arbeitsstation, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von Sicherheitskopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Dies gilt ebenfalls für die Anwendungsdokumentation.
2.4 Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien von der überlassenen Software und auch die Beobachtung, die Untersuchung und der Test der Software bei ihrem Lauf, bei ihrer Speicherung und Übertragung sowie der Anzeige auf dem Bildschirm.
2.5 Der Endkunde ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Mastersolution AG, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
3 Schutz des Lizenzmaterials
3.1 Unbeschadet der gemäß Punkt 1. und 2. eingeräumten Nutzungsrechte behält Mastersolution alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Endkunden hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben vor. Das Eigentum des Endkunden an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
3.2 Der Endkunde verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Endkunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.
3.3 Der Endkunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Mastersolution AG weder im Original, noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien, Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Endkunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Endkunden oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Endkunden bei diesem aufhalten.
3.4 Der Endkunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten, darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.
3.5 Der Endkunde hat das Recht, eine ihm überlassene Neuauflage des Lizenzmaterials vertragsgemäß zu nutzen oder auf eine solche Nutzung zu verzichten. Entschließt er sich zu einer Nutzung, ist er verpflichtet, 3 Monate nach Beginn der produktiven Nutzung der Neuauflage, die bisher genutzte Fassung des Lizenzmaterials und alle Kopien und Teilkopien desselben, an Mastersolution AG zurückzugeben und, soweit diese in maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten des Endkunden gespeichert sind, vollständig zu löschen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf schriftlicher Vereinbarung.
4 Lieferung
4.1 Der Endkunde erhält jeweils eine Lieferkopie der Software und der Anwendungsdokumentation auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger.
4.2 Punkt 4.1 entfällt, wenn der Endkunde die Lieferung der Software in digitaler Form per Email über die Mastersolution AG erhalten hat. Diese Lieferung erfolgt standardmäßig, soweit der Endkunde die postalische Lieferung nicht ausdrücklich bei Mastersolution bestellt (Media Kit).
4.3 Wird der, das Lizenzmaterial enthaltende Aufzeichnungsträger, während des Transports oder nach Empfang beim Endkunden beschädigt oder versehentlich gelöscht, liefert Mastersolution AG Ersatz gegen Berechnung der Versandkosten. Die Kosten für den Ersatz des Aufzeichnungsträgers trägt der Endkunde.
4.4 Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzmaterials werden dem Endkunden in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Verfügbarkeit angeboten. Macht er von dem Angebot Gebrauch, erfolgt die Lieferung in der in Punkt 4.1 angegebenen Weise. Punkt 4.2 gilt entsprechend.
4.5 Überschreitet Mastersolution AG aus von ihr zu vertretenden Gründen die vereinbarte Lieferzeit um mehr als 30 Tage, hat Mastersolution AG für jeden weiteren Verzugstag den auf diesen Tag entfallenden Anteil der Gebühr zu entrichten, die dem Endkunden gemäß Punkt 8. für die vom Verzug betroffene Software in Rechnung gestellt werden. Eine weitergehende Schadenersatzpflicht wegen Lieferverzug besteht, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht. Der hier genannte pauschalierte Schadensersatz ist nicht zu zahlen, wenn Mastersolution AG nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5 Testzeitraum
5.1 Wird dem Endkunden ein Testzeitraum gewährt, so steht ihm das Lizenzmaterial je nach Produkt maximal 30 Tage kostenlos zur Erprobung zur Verfügung.
5.2 Während des Testzeitraums prüft der Endkunde, ob das Lizenzmaterial seinen Anforderungen genügt. Ist dies nicht der Fall, entstehen nach Ablauf der Testzeit für den Endkunden keinerlei weiterführende Verpflichtungen bezugnehmend auf das getestete Lizenzmaterial. Erfolgt bis zur Beendigung des Testzeitraums keine Kündigung, gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass die Software für die Zwecke des Endkunden grundsätzlich brauchbar ist. Einer Kündigung steht es gleich, wenn der Endkunde sein Nichtgefallen oder die Nichtverwendbarkeit der Software für Ihn, während des Testzeitraums der Mastersolution AG Kund tut.
5.3 Gelangte der Endkunde über das Internet in den Besitz der Software von Mastersolution AG, so ist nach Beendigung des Testzeitraums eine Registrierung notwendig. Nach der Registrierung erhält der Endkunde eine Lizenzbestätigung mit den Lizenzdateien die eine Nutzung über den Testzeitraum hinaus ermöglichen.
5.4 Der Testzeitraum wird für jede im Anhang bezeichnete Software zum Einsatz auf der gleichen Datenverarbeitungseinheit nur einmal gewährt.
6 Supportleistungen
6.1 Mastersolution AG stellt zur Fehlerbeseitigung Supportleistungen zur Verfügung. Voraussetzung dafür ist der Einsatz einer gültigen Fassung des Lizenzmaterials sowie die Bereitstellung von Fehlerdokumentationen durch den Endkunden.
6.2 Supportleistungen können in der Anwendungsdokumentation, der Dokumentation im "Online" Format und/oder anderen von Mastersolution AG zur Verfügung gestellten Materialien beschrieben sein und vom Endkunden genutzt werden.
6.3 Das dem Endkunden im Rahmen der Supportleistungen überlassene Material (insbesondere ergänzende Softwarecodes) wird Bestandteil des Lizenzmaterials im Sinne von Punkt 1. und unterliegt als solches den Bestimmungen dieses Vertrages.
7 Vorabversions-Software
7.1 Falls eine Software im Anhang als „Vorabversion“ oder „Betaversion“ gekennzeichnet ist, stellt diese Software Vorabversionscode dar und wird möglicherweise vor Erscheinen der Handelsausgabe grundlegend geändert. Der Endkunde ist nicht berechtigt, eine solche Software in einer realen Betriebsumgebung zu verwenden, in der sie genauso zuverlässig funktionieren muss, wie ein im Handel erhältliches Produkt oder wo mit Daten gearbeitet wird die nicht ausreichend gesichert wurden.
8 Gebühren
8.1 Die aktuellen Lizenzgebühren erhält der Endkunde direkt über die Mastersolution AG.
8.2 Die Gebühren werden mit Lieferung des Lizenzmaterials fällig. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
8.3 Für Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzmaterials wird eine Zusatzgebühr berechnet. Punkt 8.1 gilt entsprechend.
8.4 Zur Ermittlung des pro Nutzungstag entfallenden Anteils der Einmalgebühr gemäß Punkt 4.5 wird eine Gesamtnutzung von 36 Monaten zugrunde gelegt.
8.5 Frühestens nach Ablauf von 18 Monaten kann Mastersolution AG eine Änderung der Lizenzgebühren und der Berechnungsperioden vornehmen. Der Endkunde wird hierüber 3 Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt.
9 Gewährleistung
9.1 Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktioniert. Mastersolution macht für jede von ihr angebotene Software eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.
9.2 Mastersolution AG leistet Gewähr, dass gelieferte Datenträger und Software frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und die zur Software gehörende Anwendungsdokumentation ordnungsgemäß erstellt wurde. Die Erfüllung dieser Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung.
9.3 Die Nacherfüllung wird nach Wahl von Mastersolution AG durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gewährleistet. Als Mängelbeseitigung gilt insbesondere auch die Lieferung von Updates, Korrekturdateien und Umgehungslösungen.
9.4 Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder kann der Fehler nicht in einer dem Endkunden zumutbaren Weise übergangen werden, kann der Endkunde Herabsetzung des Nutzungsentgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ist der Endkunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB 24 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung an den bzw. Übergabe oder Inbetriebnahme beim Endkunden.
9.6 Der Endkunde ist verpflichtet, festgestellte Material- oder Programmfehler unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach deren Feststellung, schriftlich bei Mastersolution AG anzuzeigen. Darüber hinaus muss der Endkunde Mastersolution AG nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten der Material- oder Herstellungsfehler zur Verfügung stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitwirken.
9.7 Für Schadensersatzansprüche gilt Punkt 10.
10 Haftungsbeschränkungen
10.1 Schadensersatzansprüche gegen Mastersolution AG bzw. deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt oder Mastersolution AG bzw. deren Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden kann.
11 Vertragsdauer, Kündigung
11.1 Der Endkunde kann die Lizenz für einzelne Softwareprogramme jederzeit schriftlich kündigen. 11.2 Mastersolution kann Verträge frühestens nach 12 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten zur allgemeinen Neuregelung von Vertragsbedingungen schriftlich kündigen. Ist dem Endkunden eine weitere Nutzung der Software, für die er eine Einmalgebühr gezahlt hat, nach Kündigung durch Mastersolution AG unter den geänderten Bedingungen nicht zumutbar, wird ihm die Gebühr zeitanteilig unter Zugrundelegung der Gesamtnutzung gemäß 8.4 zurück erstattet.
11.3 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Bestimmungen nach Punkt 2. "Nutzungsumfang" und Punkt 3. "Schutz des Lizenzmaterials".
11.4 Mit Wirksamwerden einer Kündigung, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Endkunde verpflichtet, das Original, sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials an Mastersolution AG zurückzugeben. Bei Lizenzmaterial, das auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern des Endkunden aufgezeichnet ist, tritt anstelle der Rückgabe das vollständige Löschen der Aufzeichnung.
11.5 Das Recht des Endkunden zur Benutzung der Software bzw. der vorliegende Lizenzvertrag erlischt automatisch ohne Kündigung durch Mastersolution AG, wenn der Endkunde gegen eine Bestimmung des vorliegenden Vertrages verstößt. Für den Fall eines Vertragsverstoßes schuldet der Endkunde Mastersolution AG eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,- EUR. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt Mastersolution ausdrücklich vorbehalten.
12 Allgemeine Bestimmungen
12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die dem, mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck, möglichst nahe kommt.
12.3 Der Endkunde hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter oder Nutzer, welchen die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, die ihm gemäß diesem Vertrag in Bezug auf die Software auferlegten Pflichten ebenfalls einhalten.
12.4 Die Software enthält möglicherweise Unterstützung für Programme, die in der Programmiersprache Java geschrieben wurden. Die Java-Technologie ist nicht fehlertolerant und wurde nicht für Verwendung oder Weiterverkauf als Online-Steuersoftware in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der störungsfreier Betrieb erforderlich ist, wie z. B. in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystem, in der Flugsicherung, in Maschinen zur direkten Lebenserhaltung oder in Waffensystemen, in denen ein Ausfall der Java-Technologie direkt zu Todesfällen, Personenschäden oder schwer wiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen würde.
12.5 Gerichtsstand ist, wenn der Endkunde Vollkaufmann oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, Plauen, der Sitz von Mastersolution AG. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht.
12.6 Der zu diesem Vertrag genommene Anhang ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung